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VERTRAGSPARTNERDer Chartervertrag wird zwischen dem Vercharterer und dem Charterer geschlossen und kann gegebenenfalls durch Vermittlung der Agentur abgeschlossen werden.Zahlung, Rücktritt, Nichterfüllung des Charterers1. Sofern im Chartervertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Zahlung der ersten Rate des Charterpreises innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss fällig; der Restbetrag vier Wochen vor Charterbeginn. Die Zahlung muss innerhalb der angegebenen Fristen eingegangen sein.2. In wichtigen Fällen kann der Vercharterer innerhalb von 4 Tagen nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurücktreten.3. Kann der Charterer den Charter nicht antreten, hat er den Vercharterer unverzüglich zu informieren. Wird ein Ersatzcharter zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen, erhält der Charterer die bereits gezahlten Beträge abzüglich entstandener Bearbeitungskosten zurück, mindestens jedoch 20 % des Charterpreises. Ist kein Ersatzcharter zu den gleichen Konditionen verfügbar, kann der Vercharterer den vollen Charterpreis verlangen. Dem Charterer wird dringend empfohlen, eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen. Der Vercharterer oder sein Agent unterbreitet Ihnen gerne ein Angebot hierfür.
4. Kann der Charterer die Zahlungen nicht innerhalb der im Vertrag genannten Fristen leisten, ist der Vercharterer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
PFLICHTEN DES VERCHARTERERS1. Die vereinbarte Yacht wird dem Charterer in sauberem, segelfähigem, seetüchtigem Zustand und mit vollen Tanks übergeben.
2. Kann die vereinbarte Yacht nicht zum im Chartervertrag vereinbarten Termin übergeben werden (z. B. aufgrund von Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge eines Unfalls im vorangegangenen Charter etc.), kann der Vercharterer unbeschadet der Gewährleistungsansprüche des Charterers eine gleichwertige Yacht liefern, sofern die Ersatzleistung Mängel aufweist.Der Charterer gewährleistet und verpflichtet sich,1. die Grundsätze guter Seemannschaft zu beachten,2. über gute seemännische Kenntnisse und ausreichende Erfahrung in der Führung einer Yacht zu verfügen oder einen verantwortungsvollen Skipper mit entsprechenden Fähigkeiten zu benennen. Verfügt der Charterer oder sein Skipper nicht über die erforderliche Lizenz oder Befähigungsnachweise zum Führen einer Yacht der vereinbarten Klasse, behält sich der Vercharterer das Recht vor, die Übergabe der Yacht unter Einbehaltung des Charterpreises zu verweigern oder im Namen und auf Rechnung des Charterers einen Skipper einzusetzen,3. die Gesetze des besuchten Landes zu beachten und Ankunft und Abfahrt der Yacht dem Hafenmeister zu melden,4. die Yacht nicht für gewerbliche oder kommerzielle Zwecke zu nutzen, keine Personen an Bord zu nehmen, die nicht zu seiner unmittelbaren Gruppe gehören, die Yacht nicht ohne schriftliche Zustimmung des Vercharterers an Dritte zu übergeben oder zu vermieten und keine gefährlichen Güter oder Materialien zu transportieren,5. das Seegebiet des Vercharterers nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vercharterers zu verlassen,6. keine Veränderungen an der Yacht oder ihrer Ausrüstung vorzunehmen,7. die Yacht und ihre Ausrüstung pfleglich zu behandeln, an Bord stets Segelschuhe zu tragen, das Logbuch in einfacher Form zu führen, vor Charterbeginn sich detailliert über das Fahrtgebiet zu informieren, z. B. über Strömungen, Meeresspiegeländerungen bei starkem Wind etc.,8. den Schutzhafen nicht zu verlassen, wenn Wind über 7 Beaufort vorhergesagt wird,9. die Yacht betriebsbereit, in ordentlichem Zustand, mit der gesamten Ausrüstung ordnungsgemäß verstaut und mit vollen Tanks zurückzugeben; andernfalls werden die Kosten für das Befüllen der Tanks und das Verstauen der Ausrüstung von der Kaution abgezogen,10. den Vercharterer bei Schäden, Kollisionen, Havarien oder sonstigen ungewöhnlichen Ereignissen unverzüglich telefonisch oder telegrafisch zu informieren. Bei Schäden an der Yacht oder Personenschäden eine schriftliche Abrechnung zu erstellen und vom Hafenmeister oder Arzt gegenzeichnen zu lassen,11. die Yacht bei Havarie- oder ähnlichen Ereignissen stets mit eigener Leine schleppen zu lassen und keine Abschlepp- oder Bergungsvereinbarungen zu treffen,12. den Zustand der Yacht und die Vollständigkeit der Ausrüstung und der im Inventar aufgeführten Gegenstände bei Übernahme und Rückgabe (Checkliste) zu überprüfen und dies durch Unterschrift zu bestätigen,13. Beanstandungen der Yacht unverzüglich dem Yachtstützpunkt zu melden und in den Übergabe- bzw. Rückgabedokumenten zu vermerken. Später angemeldete Reklamationen können nicht berücksichtigt werden,14. gegebenenfalls gesetzlich vorgeschriebene Charterverträge oder firmeneigene Vertragsformulare vor Übernahme der Yacht zu unterzeichnen. REPARATUREN, MOTOREN UND ÜBERWACHUNG DER BILGEN1. Reparaturen müssen vom Vercharterer genehmigt werden. Das Original aller ausgetauschten Teile ist aufzubewahren. Zahlungen für verschleißbedingte Reparaturen werden vom Vercharterer gegen Vorlage von Rechnungen mit entsprechendem Beleg erstattet.2. Der Charterer ist verpflichtet, den Ölstand, das Kühlwasser und die Bilgen täglich zu kontrollieren. Der Kühlwasserdurchfluss ist während der Charterzeit kontinuierlich zu kontrollieren. Schäden durch Trockenlaufen des Motors sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Charterers. Der Motor darf nicht bei Krängung unter Segeln mit über 109° C betrieben werden, da in diesem Fall die Öl- oder Wasserversorgung des Motors nicht funktioniert.Rücktritt des Charterers oder Minderung des Charterpreises bei verspäteter Übergabe oder Mängeln1. Stellt der Vercharterer die Yacht oder zumindest eine gleichwertige Ersatzyacht nicht zum im Chartervertrag vereinbarten Zeitpunkt bereit, kann der Charterer frühestens 48 Stunden vor Charterbeginn vom Chartervertrag zurücktreten und erhält alle bereits geleisteten Zahlungen vollständig erstattet. Bei einer Charterdauer von zwei oder mehr Wochen erhöht sich die Rücktrittsfrist auf bis zu 72 Stunden.2. Alle weiteren Schadensersatzansprüche des Charterers sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vercharterers. Tritt der Charterer nicht vom Chartervertrag zurück, kann er die anteilige Erstattung des Charterpreises für die Zeit verlangen, in der der Vercharterer die Yacht nicht übergeben hat.3. Schäden an der Yacht und ihrer Ausrüstung, die deren Seetüchtigkeit nicht beeinträchtigen und die weitere Nutzung der Yacht ermöglichen, berechtigen nicht zum Rücktritt. Eine Minderung des Charterpreises ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen.
HAFTUNG DES VERKÄUFERS1. Der Vercharterer haftet dem Charterer nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vercharterers zurückzuführen sind.2. Der Vercharterer haftet nicht für Schäden, die durch Ungenauigkeiten, Änderungen, Fehler und Mängel an der bereitgestellten nautischen Zusatzausrüstung, z. B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeilgerät usw., entstehen.3. Die Yachten und ihre Ausrüstung sind vollumfänglich versichert. Die Kaution wird am Stützpunkt zur Deckung der Selbstbeteiligung für Schäden an der Yacht oder den Verlust von Zusatzausrüstung erhoben. Sollten Schäden oder Verluste an Yachten und Ausrüstung jedoch durch grobe Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet der Charterer für die volle Reparatur-, Ersatz- und Folgekosten. Die Kaution ist auch zu hinterlegen, wenn der Vercharterer einen professionellen Skipper stellt.4. Ansprüche des Charterers wegen Nutzungsunfähigkeit der Yacht infolge von Schäden oder Totalverlust, die vom Charterer oder Dritten während der Charterzeit verursacht wurden, sind ausgeschlossen.
HAFTUNG DER AGENTUR1. Die Agentur haftet als Vermittler nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen bei der Erbringung ihrer Vermittlungsleistungen. Im Übrigen fungiert die Agentur lediglich als Vermittler zwischen Charterunternehmen und Charterer und haftet nicht für die Nichterfüllung oder Beschädigung der Verträge oder Teile davon.
HAFTUNG DES CHARTERERS1. Der Charterer stellt das Charterunternehmen von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus Handlungen oder Unterlassungen des Charterers ergeben, einschließlich aller Rechtsverfolgungskosten im Lieferland und im Ausland. Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung. Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Vercharterer nicht für den Charterer oder andere Personen an Bord.2. Verlässt der Charterer die Yacht aus irgendeinem Grund an einem anderen als dem vereinbarten Ort, trägt der Charterer die Kosten für die Rückführung der Yacht auf dem Wasser- oder Landweg. Erfolgt die Rückgabe der Yacht über den Charterzeitraum hinaus, gilt die Yacht mit ihrer Ankunft im vereinbarten Hafen als vom Kunden zurückgegeben.3. Verspätete Rückgabe der Yacht und vom Charterer verursachte Nichtbenutzung der Yacht begründen Schadensersatzansprüche des Vercharterers. Der Chartervertrag verlängert sich bis zur Rückgabe der Yacht.4. Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Kaskoversicherung durch den Vercharterer nicht bedeutet, dass der Charterer nicht für Verluste oder Schäden haftet, die nicht durch die Versicherung gedeckt sind. Das Recht auf Rückgriff auf den Charterer wird ausdrücklich vorbehalten. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Bestimmungen des Chartervertrages verursacht wurden, sowie für etwaige Folgeschäden.5. Die Versicherungsbedingungen, die wir Ihnen auf Anfrage gerne mitteilen, sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall trägt der Charterer und kann von der Kaution abweichen. Die Kaution wird nach Rückgabe der Yacht und der Ausrüstung in einwandfreiem Zustand unverzüglich zurückerstattet. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet. Schäden und Verluste, die nicht durch die Kaution oder die Versicherung gedeckt sind, sind vom Charterer unverzüglich zu begleichen.
Der Abschluss einer erweiterten Skipperhaftpflichtversicherung (die die Haftung der Crew untereinander und mit der gecharterten Yacht bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit abdeckt) und einer Folgeschadenversicherung wird dringend empfohlen. Der Vercharterer oder Makler stellt Ihnen gerne alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung.
SONSTIGES/NEBENABREDEN/INFORMATIONEN/TRENNUNGSKLAUSE
1. Die Charterdauer kann nur mit Zustimmung des Vercharterers verlängert werden. Reparaturbedingte Verzögerungen während der Charterdauer können nicht kompensiert werden.
2. Sollten offensichtliche Fehler bei der Abrechnung des Charterpreises und der Extras vorliegen, sind Vercharterer und Charterer berechtigt und verpflichtet, den Charterpreis entsprechend der gültigen Preisliste zu korrigieren. Die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages bleibt hiervon unberührt.
3. Mündliche oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vercharterers.
4. Die Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen und ohne Gewähr. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Chartervertrages bleibt von der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen unberührt. Die Parteien vereinbaren, unwirksame Bestimmungen durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die diesen möglichst nahe kommen.
GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT
Für alle Ansprüche im Verhältnis zwischen Charterer und Agentur gilt das Recht am Sitz des Vercharterers/der Agentur; Gerichtsstand ist der Sitz des Vercharterers/der Agentur.
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